Auszug aus der Thüringer Schulordnung
::: Projektarbeit :::
Auszug aus der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Juli 2011 (GVBl. S. 208)
§ 47a Projektarbeit
(Abs. 6 "Für jedes Prüfungsfach...wird...eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht..."
Abs. 7 "...stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission: 1. Vorsitzender 2. prüfender Lehrer 3. ein weiterer Fachlehrer (als Schriftführer) Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen. Abs. 9 "Die Prüfungskommission...trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.")
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§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.
(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:
Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlussbemerkungen können angebracht werden. (5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch
gewährt werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.
(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden; die Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.
(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note 'ungenügend' erteilt werden.
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§ 65 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in der Klassenstufe 9 in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten. Für Klassen nach § 7 Abs. 8 ThürSchulG bestellt die untere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrer, die die Prüfung abnehmen, sowie die ihr durch § 66 zugewiesenen Aufgaben. Für die übrigen Entscheidungen ist der Vorsitzende zuständig. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Prüfungskommission zur Entscheidung übertragen. (3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden von je zwei Lehrern bewertet. Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note vom Vorsitzenden festgesetzt. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Für die Fachprüfungskommission gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend. (6) Über die Prüfung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jeden Teilnehmer in den gewählten Fächern die Ergebnisse der Prüfung und die Gesamtnote enthält. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren. Die §§ 87 und 106 Abs. 1 gelten entsprechend. |