14. August 2023

Bildungs- und Teilhabepaket

Seit dem 01. Januar  2011 haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen  Familien einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck bei den zuständigen Stellen zusätzliche Leistungen beantragen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

        • Arbeitslosengeld II
        • Sozialgeld
        • Sozialhilfe
        • Kinderzuschlag
        • Wohngeld
        • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Nehmen Schülerinnen und Schüler oder Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, an Schulausflügen oder mehrtägigen Klassenfahrten teil, so werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Bestätigung der Schule/Einrichtung ist erforderlich!


Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler

Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, beginnend ab 01. August 2011, wird ein zusätzlicher Geldbetrag in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30 Euro ausgezahlt.


Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler

Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, kann einen Zuschuss beantragen.


Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Damit das Lernziel noch erreicht werden kann, können die Kosten für Lernförderung übernommen werden. Der Grund des Lerndefizites darf jedoch nicht selbst verschuldet sein. Eine Bestätigung der Schule, dass keine schulischen Angebote vorliegen und die Lernförderung erfolgversprechend befürwortet wird, ist erforderlich.


Zuschuss zum Mittagessen

für Schülerinnen und Schüler, die eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege/Schule besuchen. Die Verpflegung muss in Verantwortung der Einrichtung angeboten werden. Kioskangebote können nicht als Mittagsverpflegung geltend gemacht werden. Die Eltern tragen einen Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen, die Differenz stellt der Essenanbieter dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen in Rechnung.


Teilhabe am sozialen kulturellen Leben

für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leistungen in Höhe von maximal 10 Euro monatlich übernommen werden. Hierzu zählen Angebote aus den Bereichen Sport und Spiel, Kultur und Geselligkeit, z. B. in Sportvereinen und Musikschulen und die Teilnahme an organisierten Freizeiten.

Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen ist für die Bewilligung zuständig.
Antragsformulare finden Sie hier unten: